Wo man in Grado heiratet

Heiraten im Rathaus von Grado

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FEIERUNG VON ZIVILEN EHE- UND PARTNERSCHAFTSKONZERTEN

Art. 1 Gegenstand und Zweck der Vorschriften

1. Die vorliegende Verordnung regelt die Modalitäten für die Organisation des kommunalen Dienstes, der mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Eingehung einer Lebenspartnerschaft im Gemeindegebiet betraut ist, unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 106 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016.

2. Die Eheschließung und die Eingehung einer Lebenspartnerschaft sind institutionelle Tätigkeiten, die den Bürgern gemäß dem Bürgergesetzbuch und der geltenden Zivilstandsverordnung – D.P.R. 3.11.2000 Nr. 396 – garantiert sind, sofern sie im Rathaus und während der Öffnungszeiten des Standesamtes beantragt werden.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Erklärung der Ehepartner, dass sie sich gegenseitig zum Ehemann und zur Ehefrau nehmen wollen oder eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, wird öffentlich im Rathaus in einem öffentlich zugänglichen Raum vor dem Standesbeamten abgegeben.

2. Standesamtliche Trauungen und Lebenspartnerschaften werden vom Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Standesbeamter geschlossen. Der Bürgermeister kann die Aufgaben des Standesbeamten durch eine entsprechende Urkunde an die Stadträte, die Gemeinderäte, die Mitarbeiter der Gemeinde oder den Generalsekretär delegieren. Der Bürgermeister kann auf begründeten Antrag die Befugnis zur Eheschließung oder zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft an italienische Staatsbürger übertragen, die die Voraussetzungen für die Wahl zum Gemeinderat erfüllen.

3. Der Standesbeamte trägt während der Zeremonie die dreifarbige Schärpe über der Schulter.

4. Dem Standesbeamten ist es untersagt, in irgendeiner Form politische oder religiöse Symbole zu zeigen.

5. Sowohl der Standesbeamte als auch die Eheleute bzw. diejenigen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen möchten, und die Trauzeugen sind verpflichtet, der Feierlichkeit des Anlasses angemessene Kleidung zu tragen.

Art. 3 Festlegung des „Rathauses” und der Räumlichkeiten für die Feier von standesamtlichen Trauungen und die Eingehung von Lebenspartnerschaften

1. Das „Rathaus” im Sinne von Art. 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Feier von Trauungen und die Eingehung von Lebenspartnerschaften umfasst alle Gebäude, in denen die Gemeinde ihre Aufgaben wahrnimmt.

2. In der Gemeinde Grado können standesamtliche Trauungen und die Eingehung von Lebenspartnerschaften gefeiert werden:

  • im Ratssaal im Erdgeschoss des Rathauses in der Piazza Biagio Marin Nr. 4;

  • im Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober auf der Terrasse mit Blick auf das Meer im ersten Stock des Rathauses;

  • auf der Terrasse der Bibliothek in der Via L. da Vinci Nr. 20, nur wenn der Ratssaal und/oder die Terrasse des Rathauses nicht verfügbar sind;

  • im Büro des Bürgermeisters oder des Standesbeamten;

Art. 4 Die Veröffentlichung der Eheschließung

1. Der Eheschließung geht die „Veröffentlichung der Eheschließung” in der Gemeinde des Wohnsitzes der Brautleute durch den Standesbeamten voraus. Die Veröffentlichung wird acht Tage lang im Online-Amtsblatt veröffentlicht, zuzüglich drei Tage für eventuelle Einsprüche. Sie ist sechs Monate lang gültig. Die Eheschließung kann ab dem vierten Tag und innerhalb von 180 Tagen nach der Veröffentlichung geschlossen werden.

2. Einwohner, die die Veröffentlichung ihrer Eheschließung in der Gemeinde Grado beantragen möchten, müssen sich mindestens 45 Tage vor der Eheschließung an das Standesamt wenden, außer in begründeten Notfällen.

3. Für die Veröffentlichung der Eheschließung von in Italien ansässigen ausländischen Staatsangehörigen müssen diese beim zuständigen Standesamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Art. 116 des Zivilgesetzbuches vorlegen, die von ihren konsularischen Behörden ausgestellt wurde, oder für Länder, die dem Münchner Übereinkommen vom 5. September 1980 beigetreten sind, die Ehefähigkeitsbescheinigung. Aus der Unbeschwertheitsbescheinigung müssen die Angaben zur Vaterschaft und Mutterschaft der Brautleute hervorgehen, andernfalls müssen die Betroffenen auch eine mehrsprachige oder übersetzte und beglaubigte Geburtsurkunde mit Angabe der Vaterschaft und Mutterschaft vorlegen.

4. Bei dem für die Unterzeichnung des Eheveröffentlichungsprotokolls festgelegten Termin händigt der Standesbeamte den Brautleuten die Formulare für die Erklärung aus:

  • a) der Namen und Personalien der Trauzeugen,

  • b) der Wahl des Güterstands,

Diese Unterlagen sind zusammen mit einer Kopie der Ausweispapiere der Trauzeugen mindestens 10 Tage vor der Eheschließung beim Standesamt einzureichen: Bei Nichtvorlage wird die Eheschließung annulliert.

5. Eventuelle Änderungen der persönlichen Daten der Ehepartner oder Trauzeugen sind dem Standesbeamten unverzüglich mitzuteilen.

6. Findet die Eheschließung auf Antrag einer anderen Gemeinde statt, müssen die Ehepartner mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe des gewünschten Datums und der Uhrzeit beim Standesamt einen Antrag auf Verfügbarkeit für die Eheschließung stellen, wobei die in Anhang C) enthaltenen Formulare zu verwenden sind. Die Eheschließung kann unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Auflagen stattfinden.

7. Für eine Ehe, die im Auftrag einer anderen Gemeinde geschlossen wird, müssen die Betroffenen mindestens 10 Tage vor dem Datum der Eheschließung die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Unterlagen vorlegen: Die Formulare werden vom Standesamt nach Erhalt der Vollmacht zur Eheschließung übermittelt.

Art. 5 Gründung einer Lebenspartnerschaft

1. Der Antrag auf Gründung einer Lebenspartnerschaft ist beim Standesamt der von den Parteien gewählten Gemeinde zu stellen. Wer die Gründung einer Lebenspartnerschaft beantragt, muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort der Partner der Lebenspartnerschaft sowie das Nichtvorliegen der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 genannten Hindernisse für die Gründung der Lebenspartnerschaft angeben. Der Standesbeamte erstellt ein Protokoll und unterzeichnet es zusammen mit den Antragstellern.

2. Ausländische Staatsangehörige müssen gemäß Art. 116 des Bürgerlichen Gesetzbuches (C.C.) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, wie in Art. 4, Absatz 3 dieser Verordnung angegeben.

3. Bürger, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft in der Gemeinde Grado beantragen möchten, müssen sich mindestens 45 Tage vor der Eheschließung an das Standesamt wenden, außer in begründeten Notfällen.

4. Der Standesbeamte überprüft die Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 auch durch die von Amts wegen Einholung aller Unterlagen, die er für erforderlich hält, um das Nichtvorliegen von Hindernissen für die Eingehung der Lebenspartnerschaft nachzuweisen. Die Überprüfung muss innerhalb von dreißig Tagen nach Erstellung des Protokolls erfolgen. Die Parteien können sich 30 Tage nach dem Antrag gemäß Absatz 1 beim Standesbeamten einfinden, um die eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen: Der Zeitpunkt der Schließung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann vorverlegt werden, wenn der Standesbeamte den Parteien mitgeteilt hat, dass er die ihm obliegenden Überprüfungen vor Ablauf der 30 Tage mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat.

5. Bei der Antragstellung gemäß Absatz 1 händigt der Standesbeamte den Parteien die Formulare für die Erklärung aus:

  • a) die Namen und Personalien der Zeugen,

  • b) die Wahl des Güterstands,

Diese Unterlagen sind zusammen mit einer Kopie der Ausweispapiere der Zeugen mindestens 10 Tage vor der Gründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt einzureichen: Bei Nichtvorlage wird der Termin für die Gründung der Lebenspartnerschaft annulliert.

6. Etwaige Änderungen der persönlichen Daten der Parteien oder der Zeugen sind dem Standesbeamten unverzüglich mitzuteilen.

Art. 6 Antrag auf Eheschließung durch ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Italien

1. Der Antrag auf Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Italien ist mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Termin beim zuständigen Standesamt einzureichen, zusammen mit Kopien der Ausweispapiere der zukünftigen Ehegatten und der Ehefähigkeitsbescheinigung gemäß Art. 116 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ausgestellt von den eigenen Konsularbehörden oder, für Länder, die dem Münchner Übereinkommen vom 5. September 1980 beigetreten sind, der Ehefähigkeitsbescheinigung. Aus der Ehefähigkeitsbescheinigung müssen die Angaben zur Vaterschaft und Mutterschaft der Brautleute hervorgehen, andernfalls müssen die Betroffenen auch eine mehrsprachige oder übersetzte und beglaubigte Geburtsurkunde mit Angabe der Vaterschaft und Mutterschaft vorlegen.

2. Die Eheschließung oder die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist vom positiven Ergebnis der Prüfung der oben genannten Unterlagen und von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung abhängig.

3. Die Brautleute müssen die Originale der Dokumente persönlich beim Standesamt vorlegen, und zwar bei dem Termin zur Unterzeichnung der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen, der mindestens 3 Werktage vor dem geplanten Hochzeitstermin festgelegt wird.

4. Innerhalb derselben Frist müssen die Betroffenen Folgendes vorlegen:

  • a) Fotokopie der Ausweispapiere der beiden Trauzeugen und, falls erforderlich, des Dolmetschers;

  • b) Angabe des gewählten Güterstands auf einem vom Standesamt bereitgestellten Formular;

Art. 7 Die standesamtliche Trauung und die eingetragene Lebenspartnerschaft

1. Die standesamtliche Trauung sowie die eingetragene Lebenspartnerschaft werden an einem öffentlich zugänglichen Ort in Anwesenheit von zwei volljährigen Trauzeugen, die einen gültigen Ausweis mit sich führen, geschlossen.

2. Am vereinbarten Tag der Feier verliest der Standesbeamte in Anwesenheit von zwei Zeugen, die auch Verwandte sein können, den Ehegatten die Artikel 143, 144 und 147 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nimmt von jedem der Ehegatten die Erklärung entgegen, dass sie Mann und Frau werden wollen, und erklärt sie daraufhin für in den Ehestand getreten. Die Heiratsurkunde ist unmittelbar nach der Feier in zweifacher Ausfertigung zu unterzeichnen.

3. Im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, Art. 1 Abs. 2 und 3, „gehen zwei volljährige Personen gleichen Geschlechts durch Erklärung vor dem Standesbeamten und in Anwesenheit von zwei Zeugen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Der Standesbeamte trägt die Urkunden über die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts in das Standesamtsregister ein”.

Art. 8 Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit Hilfe eines Dolmetschers

1. Stellt der Standesbeamte bei der Beantragung der Veröffentlichung der Eheschließung oder der Beantragung der Eingehung einer Lebenspartnerschaft bei Vorlage der Unterlagen fest, dass die Parteien oder Zeugen die italienische Sprache nicht verstehen, fordert er sie auf, einen Dolmetscher gemäß den Artikeln 13 und 66 des D.P.R. 396/2000 hinzuzuziehen, , den sie auf eigene Kosten zu beschaffen haben.

2. In den im vorstehenden Absatz genannten Fällen ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers auch bei der Trauung obligatorisch. Die Betroffenen müssen dem Standesamt mindestens eine Woche vor der Trauung eine Kopie des Ausweises und die Telefonnummer des Dolmetschers zukommen lassen. Der Dolmetscher muss im Standesamt erscheinen, um die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, wie die Abfassung und Unterzeichnung einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung, zu ermöglichen.

3. Der Standesbeamte vermerkt in der Heiratsurkunde oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft die Art und Weise, in der die Willenserklärung entgegengenommen wurde.

Art. 9 Standesamtliche Eheschließungen und Lebenspartnerschaften außerhalb des Rathauses

1. Die standesamtliche Eheschließung außerhalb des Rathauses ist ausschließlich

in den in den Artikeln 101 und 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Fällen zulässig.

2. Bei unmittelbarer Lebensgefahr, die durch ein ärztliches Attest bestätigt wird, begibt sich der Standesbeamte zum Aufenthaltsort des Brautpaares, wo er in Anwesenheit von vier Zeugen und mit Unterstützung des Gemeindesekretärs die Eideserklärung der Ehegatten über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen entgegennimmt und unmittelbar danach die Eheschließung vollzieht.

3. Ist einer der Ehepartner aufgrund von Krankheit oder einem anderen berechtigten Hindernis nicht in der Lage, sich zum Sitz der Gemeinde zu begeben, begibt sich der Standesbeamter nach Erfüllung der Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Eheschließung zusammen mit dem Gemeindesekretär und vier Zeugen zum Wohnsitz des behinderten Ehepartners, um die Eheschließung zu vollziehen. Der Hinderungsgrund muss ordnungsgemäß dokumentiert und dem Standesamt rechtzeitig für die Organisation der Eheschließung mitgeteilt werden. Es sind keine weiteren Gründe oder Modalitäten für die Eheschließung außerhalb des Rathauses vorgesehen.

4. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft kann nur in zwei Fällen außerhalb des Rathauses erfolgen:

  • a) Bei unmittelbarer Lebensgefahr für einen oder beide Betroffene, die von einem Arzt bescheinigt wurde. In diesem Fall begibt sich der Standesbeamte zum Aufenthaltsort der Partei, wo er in Anwesenheit von zwei Zeugen und mit Unterstützung des Gemeindesekretärs die Eidesleistung der Parteien bezüglich des Nichtvorliegens von Hindernissen für die Lebenspartnerschaft entgegennimmt und unmittelbar danach die Gründung vornimmt.

  • b) Wenn einer der Beteiligten (oder beide) aufgrund von Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund physisch nicht in der Lage ist, zum Rathaus zu kommen: Die Unmöglichkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung eines Amtsträgers nachgewiesen werden. Die Modalitäten für die Eheschließung entsprechen denen unter Buchstabe a), unbeschadet der Verpflichtung der Parteien, die Eheschließung gemäß Art. 5, Absatz 1 dieser Verordnung zu beantragen.

Art. 10 Standesamtliche Eheschließungen von Bürgern mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde

1. Einwohner der Gemeinde Grado, die in einer anderen Gemeinde heiraten möchten, müssen sich persönlich an den Standesbeamten der ausgewählten Gemeinde wenden, um die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten zu überprüfen und die Einzelheiten der Trauung zu vereinbaren. Bei der Beantragung der Veröffentlichung der Eheschließung, die in dieser Gemeinde gemäß den in Art. 4 dieser Verordnung angegebenen Modalitäten zu erfolgen hat, müssen sie den gewählten Ort und die Gründe für die Wahl angeben, damit die in Art. 109 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 67 des Präsidialdekrets Nr. 396/2000 vorgesehene Vollmacht ausgestellt werden kann.

2. Nach Abschluss des Verfahrens zur Veröffentlichung der Eheschließung stellt der Standesbeamte der Gemeinde Grado der von den Brautleuten angegebenen Gemeinde per zertifizierter E-Mail (PEC) die im vorstehenden Punkt genannte Vollmacht für die Eheschließung aus.

Art. 11 Reservierung des Saals/der Terrasse für die Eheschließung

1. Das Standesamt legt den Termin für Eheschließungen und Lebenspartnerschaften spätestens 9 Monate vor dem von den Betroffenen gewünschten Termin und entsprechend der Verfügbarkeit der für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten fest.

2. Personen, die eine standesamtliche Trauung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft in den in Absatz 2 des Artikels 3 genannten Räumlichkeiten schließen möchten, müssen mindestens 30 Tage vor dem Datum der Eheschließung einen entsprechenden Antrag auf dem vom Standesamt bereitgestellten Formular stellen, außer in dringenden Ausnahmefällen. Das Amt bestätigt die Eheschließung nach Überprüfung der Dokumente und der Ordnungsmäßigkeit der Veröffentlichungen gemäß Art. 50 des D.P.R. 396 vom 03.11.2000. Sollten diese nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen und Modalitäten erfolgen, kann die Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht reserviert werden.

Art. 12 Tage und Uhrzeiten der Feier/Gründung

1. Eheschließungen und die Gründung von Lebenspartnerschaften finden an den Tagen und zu den Uhrzeiten statt, die

in Anhang „A” dieser Verordnung aufgeführt sind.

2. An folgenden Tagen finden keine Feierlichkeiten statt:

  • 1. und 6. Januar;

  • der Samstag vor Ostern;

  • Ostersonntag und der darauf folgende Tag (Ostermontag);

  • 25. April;

  • 1. Mai;

  • 2. Juni;

  • der erste Samstag im Juli;

  • 12. Juli, Fest des Schutzpatrons;

  • 14. und 15. August;

  • 1. November;

  • Nachmittag des 24. Dezember.

  • 8., 25. und 26. Dezember;

  • Nachmittag des 31. Dezember.

3. Pro Zeitfenster kann nur eine Trauung/eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen werden.

4. Zivile Trauungen und die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen in jedem Fall der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten (Ratssaal oder Terrassen), soweit dies mit den institutionellen Erfordernissen vereinbar ist.

Art. 13 Kosten der Dienstleistung

1. Für die Eheschließung und die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist eine Aufwandsentschädigung zu entrichten, die jährlich vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Kosten für das zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Personal, der angebotenen Dienstleistungen und der Verwaltungskosten wie Heizung, Reinigung usw. angepasst wird.

2. Die Erstattung richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragsteller und ist je nach Ort und Uhrzeit der Feier unterschiedlich.

3. Die Gebühren für die Eheschließung/eingetragene Lebenspartnerschaft sind in Anhang B) aufgeführt, der integraler Bestandteil dieser Verordnung ist.

4. Die Zahlung muss spätestens 10 Tage vor dem Datum der Eheschließung/eingetragenen Lebenspartnerschaft unter Verwendung des vom Gemeindeamt ausgestellten Pago PA-Zahlungsbelegs erfolgen, der auf einen der beiden Ehepartner/Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft laut Angabe bei der Buchung ausgestellt ist.

5. Sollte die angeforderte Dienstleistung aus Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, nicht erbracht werden können, wird der gezahlte Betrag vollständig zurückerstattet.

6. Bei schlechtem Wetter wird die auf der Terrasse geplante Trauung im Ratssaal abgehalten und ein Drittel des gezahlten Betrags zurückerstattet. Sollte die Terrassenausstattung bereits abgeschlossen sein, erfolgt keine Rückerstattung.

7. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Nichtleistung der angeforderten Dienstleistungen den antragstellenden Parteien zuzurechnen ist, es sei denn, es liegen schwerwiegende und berechtigte Gründe vor oder die Parteien haben mindestens 10 Tage vor dem für die Feier vorgesehenen Termin eine formelle Stornierung eingereicht.

Art. 14 Organisation der Dienstleistung und Bestimmungen für das Personal

1. Die für die Organisation der Eheschließung/eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständige Gemeindebehörde ist das Standesamt. Das Standesamt trifft in Abstimmung mit den anderen kommunalen Ämtern die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die angeforderten Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht werden, und teilt jeweils die Termine für die Reservierung des Ratssaals und der Terrasse mit. Für Eheschließungen oder die Eingehung einer Lebenspartnerschaft, die nachmittags stattfinden, ist die Anwesenheit eines beauftragten Gemeindemitarbeiters erforderlich, um das Rathaus zu überwachen.

2. Dem Personal, das über die reguläre Arbeitszeit hinaus Dienst leistet, wird, sofern vertraglich vorgesehen, eine Überstundenvergütung gewährt, wobei die entsprechende Stundenzahl auch in Abweichung von den von der Behörde festgelegten Grenzen genehmigt werden kann, da die Tätigkeit auf Antrag einer institutionellen Stelle der Behörde ausgeübt wird.

Art. 15 Vorbereitung des Saals und/oder der genutzten Räumlichkeiten

1. Die Besichtigung der Säle und/oder Räumlichkeiten, die für die Feier von Eheschließungen und Lebenspartnerschaften vorgesehen sind, erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung durch die Antragsteller.

2. Die Gemeinde Grado sorgt für die Vorbereitung des Zeremonienortes und gewährleistet dessen Verfügbarkeit für die Dauer der Zeremonie.

3. Die Brautleute und diejenigen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen möchten, müssen den vereinbarten Termin einhalten und sich daher mindestens 10 Minuten vor Beginn der Zeremonie im Rathaus einfinden.

4. Die Antragsteller können auf eigene Kosten den Saal oder die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit zusätzlichen Einrichtungsgegenständen und Dekorationen ausstatten, die nach Ende der Zeremonie unverzüglich und vollständig von den Antragstellern zu entfernen sind. Als unangemessen oder unpassend erachtete Accessoires können vom Aufsichtspersonal auf Anweisung des Standesbeamten entfernt werden. Die Gemeinde ist von jeglicher Verantwortung für die Aufbewahrung der von den Antragstellern bereitgestellten Einrichtungsgegenstände und Dekorationen befreit.

5. Es ist nicht gestattet, Geräte und/oder Einrichtungsgegenstände aus den genutzten Sälen und/oder Räumlichkeiten zu entfernen oder zu versetzen: Mit der Reservierung des Saals wird die Klausel „gesehen und genehmigt” akzeptiert.

6. Die genutzten Räume und/oder Flächen sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie für die Feier überlassen wurden.

7. Sollten Schäden an den für die Feier überlassenen Räumen, Flächen und/oder Einrichtungen entstehen, wird deren Höhe, sofern nicht der Verantwortliche ermittelt werden kann, dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

8. Erfrischungen, Catering-Dienstleistungen usw. sind weder auf der Terrasse noch im Ratssaal gestattet.

9. Für die Nutzung von öffentlichen Räumen und Flächen neben dem Rathaus, die für Bankette/Erfrischungen im Zusammenhang mit der Zeremonie genutzt werden, bei denen Speisen und Getränke serviert werden, gelten die Vorschriften und Bestimmungen für die Nutzung öffentlichen Grundes.

10. Es ist verboten, Reis, Konfetti, Blütenblätter oder andere Glücksbringer zu werfen, die Schäden oder Verschmutzungen im Saal, in den Räumlichkeiten des Gebäudes, in dem die Feier stattfindet, und in dessen Umgebung verursachen können. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung sind die Betroffenen verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 150,00 Euro als Beitrag zu den zusätzlichen Reinigungskosten zu zahlen, unbeschadet der bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen; das Gemeindeamt stellt den entsprechenden Pago PA-Zahlungsbeleg zu Lasten der in der Reservierungsunterlage angegebenen Person aus.

11. Die Verwendung von Musikinstrumenten oder persönlichen Stereoanlagen zur Wiedergabe von Hintergrundmusik während der Zeremonie ist gestattet. Die Auswahl der Musikstücke und Instrumente muss dem Ort der Feier angemessen sein, sodass die ordnungsgemäße Durchführung der Zeremonie und die Arbeit der anderen Ämter nicht gestört werden. Alle damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Kosten, einschließlich der gegebenenfalls fälligen SIAE-Gebühren, gehen vollständig zu Lasten der Brautleute oder der Personen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen.

12. Während der Zeremonie ist es den Brautleuten oder einer von ihnen bevollmächtigten Person gestattet, einen kurzen Text/ein Gedicht/eine Glückwunschrede von maximal 5 Minuten Dauer vorzulesen, dessen/deren Inhalt der Zeremonie angemessen ist und in keiner Weise auf politische und/oder religiöse Themen Bezug nehmen darf.

13. Die Brautleute/die Parteien der Lebenspartnerschaft geben die individuellen Gestaltungswünsche für den Saal/die Terrasse und die Trauung/die Eingehung der Lebenspartnerschaft in der Tabelle in Anhang „D” dieser Verordnung an.

14. Da sich das Rathaus in einer verkehrsberuhigten Zone befindet, müssen sich die Antragsteller rechtzeitig an die örtliche Polizeibehörde wenden, um gegebenenfalls eine Zufahrtsgenehmigung für Kraftfahrzeuge zu erhalten.

Art. 16 Nicht in dieser Verordnung vorgesehene Fälle Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, gelten:

- das Bürgerliche Gesetzbuch;

- der Präsidialerlass Nr. 396 vom 3. November 2000;

- das Gesetz Nr. 76/2016;

- Gesetzesdekret Nr. 267 vom 18. August 2000;

- die Gemeindesatzung

GEBÜHREN FÜR DIE FEIERUNG VON ZIVILEN EHE- UND PARTNERSCHAFTSVERBINDUNGEN ZU VERWENDENDE FORMULARE

Contatti

Adresse Servizio Anagrafe - Piazza Biagio Marin, 4, 34073 Grado GO
Kontakte +39 0431 898220
Email anagrafe@comunegrado.it
Web-site https://comune.grado.go.it/it/servizi-22473/matrimonio-pubblicazioni-62888

Nützliche Informationen

Zeitpläne Montag: 14:00 - 17:00 Dienstag: 8:00 - 10:00 Mittwoch: 14:00 - 17:00 Donnerstag: 10:00 - 12:00 Freitag: 10:00 - 12:00