Heiraten im Rathaus von Grado

Heiraten im Rathaus von Grado

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FEIER DER ZIVILEN EHESCHLIESSUNG UND DIE BEGRÜNDUNG VON LEBENSPARTNERSCHAFTEN

HIER können Sie die Verordnung der Gemeinde Grado mit allen Anhängen einsehen.

Art. 1 Ziel und Zweck der Verordnung

1. Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten der Organisation des Gemeindedienstes, der für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Feier von standesamtlichen Eheschließungen und der Begründung von Lebenspartnerschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Grado zuständig ist, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 106 ff. des Abschnitts IV des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016.

2. Die Feier von Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften ist eine institutionelle Tätigkeit, die den Bürgern gemäß dem Zivilgesetzbuch und der geltenden Zivilstandsverordnung - Präsidialdekret 3.11.2000 Nr. 396 - garantiert wird, wenn sie im Gemeindehaus und während der Dienstzeiten des Zivilstandsamtes beantragt wird.

Art. 2 Funktionen

1. Die Eheschließungen und die Begründung von Lebensgemeinschaften werden vom Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Standesbeamter gemäß Artikel 1 des Präsidialdekrets Nr. 396 vom 03.11.2000 vorgenommen.

2. Der Bürgermeister kann die Aufgaben des Standesbeamten durch besondere Urkunde an Gemeinderatsmitglieder, an Stadträte, an ständige Gemeindebedienstete, die eine besondere Ausbildung absolviert haben, an den Generalsekretär oder an italienische Staatsbürger, die die Voraussetzungen für die Wahl zum Gemeinderat erfüllen, delegieren. Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine Resthypothese zur Befriedigung besonderer und außergewöhnlicher Bedürfnisse, die vom Bürgermeister von Fall zu Fall auf der Grundlage von entsprechend begründeten Anträgen von Bürgern, die ihre Eheschließung oder Lebenspartnerschaft feiern wollen, geprüft und genehmigt werden muss.

3. Bei der Feier einer Eheschließung oder einer Lebenspartnerschaft muss der Standesbeamte die Schärpe mit der Trikolore gemäß Artikel 70 des Präsidialdekrets Nr. 396 vom 3.11.2000 tragen.

4. Es ist dem Standesbeamten untersagt, politische und/oder religiöse Symbole, in welcher Form auch immer, zu zeigen.

Artikel 3 Bestimmung des "Gemeindehauses" und der Räumlichkeiten für die Feier der zivilen Eheschließung und die Begründung von Lebenspartnerschaften

1. Das "Gemeindehaus" im Sinne von Artikel 106 des Zivilgesetzbuches für die Feier von Eheschließungen und die Begründung von Lebensgemeinschaften besteht aus allen Gebäuden, in denen die Gemeinde ihre Aufgaben wahrnimmt.

2. In unserer Gemeinde können standesamtliche Eheschließungen und die Begründung von Lebensgemeinschaften im Ratssaal im Erdgeschoss des Rathauses an der Piazza Biagio Marin Nr. 4 und in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auch auf der Terrasse mit Blick auf das Meer im ersten Stock des Rathauses vorgenommen werden. Aus Sicherheitsgründen können Hochzeiten oder standesamtliche Trauungen auf der Terrasse mit einer begrenzten Anzahl von Gästen (maximal 35 Personen) gefeiert werden. Mit Beschluss Nr. 19 des Gemeinderats vom 23. April 2014 wurde die Terrasse der öffentlichen Bibliothek in der Via L. da Vinci Nr. 20 ebenfalls als "Gemeindehaus" für standesamtliche Trauungen bestimmt. Dieser Ort wird genutzt, wenn der Ratssaal und/oder die Terrasse des Rathauses nicht zur Verfügung stehen.

3. Es spricht nichts dagegen, dass Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften auch im Standesamt stattfinden können, allerdings nur von 10 bis 12 Uhr, wenn es für die Öffentlichkeit zugänglich ist, und nur in Anwesenheit von Zeugen.

4. Ausstellungen, Theater- oder Gesangsveranstaltungen in den Sommermonaten von Mai bis Ende August können verhindern, dass die Zeremonie auf der Terrasse stattfinden kann.

Artikel 4 Verfahren

1. Am vereinbarten Tag und Uhrzeit vollzieht der Standesbeamte die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft in Anwesenheit von zwei Zeugen, die auch Verwandte sein können, volljährig und des Verstehens mächtig. Die von den Eheleuten beabsichtigte Wahl des Güterstandes, die bereits bei der Veröffentlichung und/oder Anmeldung der Eheschließung mitgeteilt wurde, wird in der Heiratsurkunde vermerkt. Bei dieser Gelegenheit muss auch der Standesbeamte über den gewählten Ort der Feier informiert werden.

2. Die Parteien, die eine zivile Lebenspartnerschaft eingehen wollen, stellen sich am gewählten Tag und zur gewählten Uhrzeit vor und geben in Anwesenheit von zwei Zeugen persönlich und gemeinsam die Erklärung ab, dass sie eine zivile Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Die Parteien können auch erklären, dass sie für die Dauer der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Nachnamen annehmen, den sie aus ihren Nachnamen auswählen. Die Parteien können durch eine Erklärung vor dem Standesbeamten ihren eigenen Nachnamen vor oder hinter den gemeinsamen Nachnamen setzen, wenn dieser unterschiedlich ist. Sie können auch erklären, dass sie in ihren Vermögensverhältnissen den Güterstand der Trennung wählen.

3. Die Brautleute und die Personen, die sich standesamtlich trauen lassen wollen, haben den vereinbarten Zeitplan einzuhalten und müssen sich daher mindestens 10 Minuten vor Beginn der Zeremonie im Rathaus einfinden.

Art. 5 Reservierung des Saals/der Terrasse für eine Hochzeitsfeier oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft

1. Wer in den in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Räumlichkeiten eine zivile Eheschließung vornehmen oder eine zivile Lebenspartnerschaft begründen möchte, muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Eheschließung ein besonderes Gesuch auf dem vom Zivilstandsamt vorbereiteten Formular (Anhang "B") einreichen, das Bestandteil des vorliegenden Reglements ist, außer in außerordentlichen, dringenden Fällen.

2. Nachdem der Standesbeamte die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten überprüft hat, stimmt er der Nutzung dieser Räumlichkeiten zu oder teilt die Gründe mit, warum dem Antrag nicht stattgegeben wird.

3.Der Standesbeamte sorgt dafür, dass das Paar die Räumlichkeiten besichtigt, in denen die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft gefeiert werden kann.

Artikel 6 Standesamtliche Trauungen von Einwohnern, die in einer anderen Gemeinde geschlossen werden

1. Unverheiratete Paare mit Wohnsitz in der Gemeinde Grado, die ihre Eheschließung in einer anderen Gemeinde vollziehen wollen, müssen sich persönlich mit dem Zivilstandsbeamten der Gemeinde in Verbindung setzen, in der sie die Eheschließung vornehmen wollen. Das Verfahren zur Beantragung der Veröffentlichung der Eheschließung muss gemäß der geltenden Zivilstandsordnung in dieser Gemeinde durchgeführt werden, und das unverheiratete Paar muss den gewählten Ort und den Grund für seine Wahl angeben, damit die Vollmacht gemäß Art. 109 des Zivilgesetzbuches und 67 des Präsidialdekrets Nr. 396/2000.

Artikel 7 Eheschließungen durch Bevollmächtigte anderer Gemeinden

1. Erfolgt die Eheschließung in Vertretung einer anderen Gemeinde, so müssen die Parteien vorher einen Antrag auf Verfügbarkeit für die Feier in der gleichen Weise wie in Artikel 5 angegeben stellen.

2. Für eine Eheschließung, die durch einen Bevollmächtigten vollzogen wird, muss das Paar mindestens 10 Tage vor dem Datum der Feier folgende Dokumente vorlegen, sofern mit dem Standesbeamten nichts anderes vereinbart wurde

- Vollmacht der antragstellenden Gemeinde;

- Fotokopie der Ausweispapiere der Braut und des Bräutigams;

- Fotokopie der Ausweispapiere der Trauzeugen;

- Wahl des Güterstandes (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung);

- Quittung über die Zahlung der entsprechenden Gebühr.

Artikel 8 Ziviltrauungen, die außerhalb des Gemeindehauses geschlossen werden (Artikel 110 des Zivilgesetzbuches)

1. Die Feier der zivilen Eheschließung außerhalb des Gemeindehauses wird ausschließlich durch Artikel 110 des Zivilgesetzbuches geregelt.

2. Ist eine der Parteien wegen körperlicher Gebrechen oder anderer berechtigter Hindernisse (z.B. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit) daran gehindert, sich zum Gemeindesitz zu begeben, begibt sich der Standesbeamte mit dem Gemeindesekretär an den Ort, an dem sich die verhinderten Brautleute befinden, um die Eheschließung vorzunehmen. In diesem Fall sind vier Zeugen erforderlich. Der Zustand der Verhinderung muss entsprechend dokumentiert und dem Standesamt bei der Anmeldung der Hochzeitsfeier mitgeteilt werden, wenn die Verhinderung bereits bekannt ist, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor der Organisation. Es gibt keine weiteren Gründe oder Modalitäten für Eheschließungen außerhalb des Gemeindehauses.

Artikel 9 Begründung einer Lebenspartnerschaft

1. Der Antrag auf Begründung einer Lebenspartnerschaft ist bei dem von den Parteien gewählten Zivilstandsamt der Gemeinde einzureichen. Die Person, die die Gründung der zivilen Lebenspartnerschaft beantragt, muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort der Parteien der zivilen Lebenspartnerschaft sowie das Nichtvorliegen der in Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 genannten Gründe, die der Gründung der Partnerschaft entgegenstehen, angeben.

2. Der Standesbeamte muss die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Erklärung überprüfen und kann von Amts wegen alle Unterlagen einholen, die er für erforderlich hält, um das Nichtbestehen von Hindernissen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nachzuweisen.

3. Nach Eingang eines Antrags auf Begründung einer Lebenspartnerschaft fertigt der Standesbeamte eine Niederschrift an, die die Identität der Erschienenen, den an ihn gerichteten Antrag und die Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter enthält, und unterzeichnet sie gemeinsam mit den Antragstellern.

4. (4) Die in Absatz 2 genannten Nachprüfungen werden innerhalb von dreißig Tagen nach Erstellung des Protokolls vorgenommen. Von diesem Zeitpunkt an oder auch von einem früheren Zeitpunkt an, wenn die Überprüfungen früher abgeschlossen sind und der Standesbeamte die Antragsteller zwingend benachrichtigt hat, können die Parteien beim Standesbeamten vorstellig werden, um die Lebenspartnerschaft zu schließen.

5. Nur in zwei Fällen kann die Lebenspartnerschaft auch außerhalb des Gemeindehauses geschlossen werden

- wenn einer der Beteiligten (oder beide) wegen eines Gebrechens oder eines anderen schwerwiegenden Grundes materiell daran gehindert ist, das Gemeindehaus aufzusuchen; die Unmöglichkeit muss durch eine Erklärung eines Arztes oder einer Amtsperson nachgewiesen werden

- wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben eines oder beider Betroffenen besteht und sie deshalb nicht in der Lage sind, das Gemeindehaus aufzusuchen; dieser Zustand muss von einem Arzt bescheinigt werden.

Art. 10 Tage und Zeiten der Feier/Konstituierung

1. Eheschließungen und die Begründung von Lebensgemeinschaften werden an den folgenden Tagen und zu den folgenden Uhrzeiten gefeiert: Montag bis Samstag von 11.00 bis 13.00 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr (außer in den Fällen, die in Artikel 3, Absatz 3 dieses Reglements vorgesehen sind). Pro Zeitfenster darf nur eine Ehe geschlossen werden.

2. An den folgenden Tagen dürfen keine Eheschließungen vorgenommen werden:

- 1. und 6. Januar;

- Ostersonntag und der darauf folgende Tag (Ostermontag);

- 25. April;

- 1. Mai;

- 2. Juni;

- 12. Juli; Patronatstag

- 15. August;

- 1. November;

- 8, 25 und 26 Dezember;

- Nachmittag des 31. Dezember.

3. An Sonntagen werden keine Eheschließungen vorgenommen.

4. Die standesamtliche Eheschließung und die Begründung einer zivilen Lebensgemeinschaft sind jedoch abhängig von der Verfügbarkeit des Veranstaltungsortes (Ratssaal oder Terrassen), vorbehaltlich der institutionellen Anforderungen.

Art. 11 Kosten der Dienstleistung

1. Für die Durchführung von standesamtlichen Eheschließungen und die Begründung von Lebensgemeinschaften ist eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, die jährlich vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Kosten für das zur Durchführung der Dienstleistung erforderliche Personal, die erbrachten Dienstleistungen und die Verwaltungskosten wie Heizung, Reinigung usw. aktualisiert wird.

2. Die Erstattung richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragsteller und wird nach Ort und Zeit der Feier differenziert.

3. Die Gebühren für die Feier von zivilen Eheschließungen/Zivilpartnerschaften sind in Anhang A) aufgeführt, der Bestandteil dieses Reglements ist.

4. Die Zahlung muss spätestens 10 Tage vor dem Datum der Trauung/Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Reservierung des Saals oder der Terrasse für die Feier der Eheschließung wird jedoch erst wirksam, wenn die Antragsteller die Zahlung geleistet haben.

5. Sollte die beantragte Leistung aus Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, wird der gezahlte Betrag in voller Höhe zurückerstattet.

6. Bei schlechtem Wetter wird die auf der Terrasse geplante Hochzeit im Ratssaal abgehalten, wobei ein Drittel des gezahlten Betrags zurückerstattet wird. Ist der Aufbau der Terrasse bereits abgeschlossen, erfolgt keine Rückerstattung.

7. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn die Nichterbringung der beantragten Leistungen den Antragstellern zuzuschreiben ist.

Artikel 12 Zahlungsmodalitäten

1. Die Zahlung muss auf eine der nachstehend beschriebenen Arten erfolgen, wobei als Zahlungsgrund anzugeben ist: “prenotazione sala per matrimonio/costituzione unione civile” (Reservierung des Saals für die Trauung/des Standesamtes), wobei der Zahlungsbeleg innerhalb von 10 Tagen nach der Feier beim Ufficio di Stato Civile (Zivilstandsamt) einzureichen ist: a. Zahlung auf das Postkonto Nr. 10695492 ausgestellt auf die Comune di Grado - Servizio Tesoreria (Gemeindekasse Grado); b. Barzahlung an die Tesoreria Comunale (Gemeindekasse) - Unicredit Banca S.p.A. Filiale di Grado, Riva Camperio n.12; c. Banküberweisung an Unicredit Banca S.p.A. Filiale di Grado, Riva Camperio n.12 - IBAN: IT42B0200864590000002759155 - BIC SWIFT UNCRITM10OB.

Art. 13 Organisation des Dienstes und Personalregelung

1. Für die Organisation der Eheschließungen/Lebenspartnerschaften ist das Zivilstandsamt zuständig. Das Zivilstandsamt trifft in Abstimmung mit den anderen Gemeindeämtern die notwendigen Vorkehrungen, um die erforderlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, und teilt von Zeit zu Zeit die Termine mit, an denen sowohl der Ratssaal als auch die Terrasse belegt sind. Für Trauungen oder Eheschließungen, die am Nachmittag stattfinden und auf der Terrasse im ersten Stock gefeiert werden, ist die Anwesenheit eines Platzanweisers erforderlich, um das Rathaus zu bewachen.

2. Das Personal, das zu einem Dienst außerhalb der Bürozeiten herangezogen wird, erhält, sofern vertraglich vorgesehen, eine Vergütung für die Überstunden, und die relative Gesamtzahl der Stunden kann auch abweichend von den von der Körperschaft festgelegten Grenzen genehmigt werden, wobei anerkannt wird, dass die Tätigkeit auf Ersuchen des Organs der Körperschaft ausgeübt wird.

Art. 14 Gestaltung des Raumes und/oder der genutzten Flächen

1. Die Antragsteller können den Saal oder die zugewiesenen Räume auf eigene Kosten mit zusätzlichem Mobiliar und Dekorationen ausstatten, die nach Beendigung der Zeremonie unverzüglich und vollständig entfernt werden müssen, was wiederum zu Lasten der Antragsteller geht.

2. Der benutzte Saal und/oder die benutzten Räume müssen anschließend in demselben Zustand zurückgegeben werden, in dem sie für die Feier überlassen wurden. Erfrischungen, Bewirtungen usw. sind weder auf der Terrasse noch im Ratssaal gestattet.

3. Die Gemeinde ist von jeder Verantwortung für die Aufbewahrung der von den Antragstellern bereitgestellten vorübergehenden Einrichtungsgegenstände und Dekorationen befreit.

4. Die Verwendung von Musikinstrumenten oder persönlichen Stereoanlagen zur musikalischen Untermalung der Zeremonie ist gestattet. Die Wahl der Melodien und Instrumente muss dem Ort der Feier entsprechen, so dass die reguläre Feier des Ritus und anderer Ämter nicht gestört wird. Alle damit zusammenhängenden finanziellen und organisatorischen Kosten, einschließlich der Zahlung der SIAE-Gebühren, sofern und in welcher Höhe diese fällig sind, sind in vollem Umfang von den Brautleuten oder den Personen, die eine Lebensgemeinschaft bilden, zu tragen.

5. Es ist verboten, Reis, Konfetti, Blütenblätter oder andere glücksverheißende Zeichen, die Schäden oder Verschmutzungen verursachen können, in den Saal oder in die Räume innerhalb des Gebäudes, in dem die Feier stattfindet, zu werfen, und sowohl das Brautpaar als auch die Gäste müssen sich an die Grundregeln des Anstands und der guten Sitten halten.

6. Sollten Schäden an den für die Feier zur Verfügung gestellten Räumen, Flächen und/oder Einrichtungen entstehen, so werden diese dem Antragsteller in Rechnung gestellt, es sei denn, der unmittelbar Verantwortliche wird ermittelt.

7. Die Nutzung des Saals oder der Terrasse ist bis maximal 30 Minuten nach der Feier gestattet (für Fotos, Austausch von Grußbotschaften usw.).

8. Da sich das Rathaus in einer verkehrsberuhigten Zone befindet, müssen sich die Antragsteller rechtzeitig mit der örtlichen Polizeidienststelle in Verbindung setzen, um eventuelle Genehmigungen für die Zufahrt mit dem Auto einzuholen.

Art. 15 Antrag von Ausländern, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, auf Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft

1. Der Antrag auf Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, muss mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Datum bei der zuständigen Abteilung für das Personenstandswesen eingereicht werden, zusammen mit Kopien der Ausweispapiere der künftigen Ehegatten und der entsprechenden, von ihren Konsularbehörden ausgestellten Heiratsgenehmigung gemäß Artikel 116 des Zivilgesetzbuches oder, für Länder, die dem Übereinkommen von Monaco vom 05. September 1980 beigetreten sind, der Bescheinigung über die Rechtsfähigkeit der Ehe.

2. Die Bestimmungen von Artikel 9 sind auf die Lebenspartnerschaft anwendbar.

3. Das Datum der Eheschließung oder der Lebenspartnerschaft wird nach positiver Prüfung der vorgenannten Unterlagen und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Reglements festgelegt.

4. Die Braut und der Bräutigam müssen dem Zivilstandsamt persönlich die Originale der Dokumente vorlegen, die bereits bei der Anmeldung per E-Mail oder Fax übermittelt wurden, und zwar mindestens zwei Werktage vor dem Datum der Eheschliessung: Gleichzeitig wird ein Protokoll über die Abwesenheit von Hindernissen für die Feier erstellt.

5. Innerhalb der gleichen Frist muss das Paar Fotokopien der Ausweispapiere der beiden Trauzeugen und gegebenenfalls des Dolmetschers vorlegen.

Artikel 16 Eheschließung oder Lebenspartnerschaft mit Hilfe eines Dolmetschers

1. Stellt der Standesbeamte bei der Beantragung der Bekanntmachung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach Vorlage der Unterlagen fest, dass die Parteien oder die Zeugen (unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der die Zeremonie stattfindet) die italienische Sprache nicht verstehen, fordert er sie auf, sich eines Dolmetschers zu bedienen, wie in den Artikeln 13 und 66 des Präsidialdekrets 396/2000 vorgesehen, den sie auf eigene Kosten bereitstellen müssen.

2. Sollte es sich bei dem Dolmetscher um eine andere Person handeln als die, die bei der Trauung anwesend war, müssen die Brautleute die Personalien des neuen Dolmetschers gleichzeitig mit den Angaben der Trauzeugen mitteilen.

Art. 17 In diesem Reglement nicht vorgesehene Fälle für Angelegenheiten, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, gilt Folgendes:

- das Zivilgesetzbuch

- Präsidialdekret 3. November 2000 Nr. 396;

- Gesetz Nr. 76/2016;

- Gesetzesdekret Nr. 267 vom 18. August 2000;

- das Statut der Gemeinde. Art. 18 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wird nach seiner Genehmigung für fünfzehn aufeinanderfolgende Tage im Stadtregister veröffentlicht und tritt am folgenden Tag in Kraft

TARIFE FÜR DIE FEIER VON ZIVILEN EHESCHLIESSUNGEN UND FÜR DIE BEGRÜNDUNG VON ZIVILEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN DURCH EHEGATTEN UND ANTRAGSTELLER FÜR ZIVILE LEBENSGEMEINSCHAFTEN

 

Kontakte

Adresse Servizio Anagrafe - Piazza Biagio Marin, 4, 34073 Grado GO
Telefon nummer +39 0431 898220
Email anagrafe@comunegrado.it
Web-site https://www.comunegrado.it/it/servizi-22473/certificati-ed-estratti-atti-di-nascita-matrimonio-morte-unioni-civili-62883

Nützliche Informationen

Zeitpläne Montag bis Samstag, von 10.00 bis 12.00 Uhr