Die Regeln für das Baden in Grado

Die Regeln für das Baden in Grado

Die Badesaison dauert vom 1. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres. Während der Badesaison sind die Badeanstalten spätestens um 09.00 Uhr für die Öffentlichkeit zugänglich und werden frühestens um 19.00 Uhr geschlossen. In der Zeit zwischen 01.00 und 06.00 Uhr ist es verboten, die Geräte (Liegestühle, Sonnenliegen, Sonnenschirme usw.) am Strand zu benutzen.

Die Wasserspiegel vor der Küste der Gemeinde Grado sind während der Badesaison vorrangig zum Baden bestimmt, und zwar in einer Entfernung von 400 Metern vom Ufer. An den Stränden und in den Wasserspiegeln, die dem Badebetrieb vorbehalten sind, IST VERBOTEN:

  • Boote zu stationieren, außer denen, die für Hilfeleistung, Rettung und Vermietung bestimmt sind. Der Bootsverleih darf nur auf den konzessionierten Flächen und gemäß den Bestimmungen der Badesicherheitsverordnung des Leiters des Seebezirks Grado durchgeführt werden.
  • Einholen von Fischerbooten und Auslegen von Netzen.
  • Das Überbordwerfen oder Zurücklassen von Abfällen jeglicher Art in den Kabinen oder am Strand.
  • Das Entzünden von Feuern oder Lagerfeuern, außer bei besonderen Veranstaltungen und nach Genehmigung, die mindestens 15 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Grado beantragt werden muss.
  • Das Einbringen und die Verwendung von Gasflaschen oder anderen brennbaren Stoffen ohne die vorgeschriebene Genehmigung.
  • Das Fischen mit jeglicher Art von Ausrüstung während der Öffnungszeiten und in den für das Baden vorgesehenen Bereichen, abgesehen der von der Seefahrtbehörde in einer eigenen Verordnung festgelegten Ausnahmen.
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    Das Überfliegen der Strände und der angrenzenden Gewässer mit jeder Art von Flugzeugen oder privaten Geräten (einschließlich Segelflugzeugen, Drachenfliegern oder geschleppten Fallschirmen) in einer Höhe von weniger als 300 Metern (1000 Fuß), mit Ausnahme von Rettungs- und Polizeifahrzeugen.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE NUTZUNG VON STRÄNDEN:

An Stränden, einschließlich der freien Strände, ist es VERBOTEN:

  • Mit Sonnenschirmen, Stühlen, Liegestühlen, Hockern, Planen usw. sowie mit nautischen Mitteln den Streifen von 5 Metern ab dem Ufer zu besetzen, der ausschließlich für den freien Durchgang bestimmt ist, mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen.
  • Zelten, Aufstellen von Zelten, Hütten, Wohnwagen oder Schlafen in Hütten und unter freiem Himmel. An den Stränden, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind, müssen Sonnenschirme, Liegestühle und ähnliches tragbares Material bis spätestens 19.00 Uhr wieder entfernt werden.
  • Mit Fahrzeugen jeglicher Art durchfahren und/oder anhalten, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für die Strandreinigung und -rettung bestimmt sind. Fahrzeuge, die für die Strandreinigung bestimmt sind, müssen für die Art des Dienstes geeignet sein. Nach 9.00 Uhr ist es verboten, Fahrzeuge zu fahren, um gestrandetes Material von den Stränden zu entfernen.
  • Es ist verboten, in den Bereichen, die nur mit Sonnenschirmen, Liegen oder Liegestühlen belegt sind, Spiele zu spielen (z. B. Fußball, Beachtennis, Volleyball, Basketball, Boccia usw.), wenn dadurch Personen geschädigt oder belästigt, die öffentliche Ruhe gestört oder die Hygiene des Bereichs beeinträchtigt werden könnte. Diese Spiele dürfen in den von den Konzessionären speziell eingerichteten Bereichen gespielt werden.
  • Der Zugang von Hunden und anderen Tieren zum Ufer vor den gebührenpflichtigen Badeanstalten ist verboten, ebenso wie das Führen, Freilassen oder Baden von Tieren jeglicher Art, einschließlich solcher, die von Fotografen oder Kameraleuten benutzt werden. Blindenführhunde und Rettungshunde, die für den Rettungsdienst bestellt sind, sind von diesem Verbot ausgenommen. Sie müssen auf jeden Fall immer vom Hundeführer begleitet werden, der im Besitz eines Befähigungsnachweises ist, außer in ordnungsgemäß zugelassenen Tierbereichen. Weitere Informationen finden Sie HIER.
  • Das Betreiben von Lautsprecheranlagen sowie die Nutzung dieser Anlagen in der Zeit von 13.00 bis 16.00 Uhr.
  • Jede andere Art von störendem Lärm zu verursachen.
  • Durchführung von Aktivitäten (z.B. stationärer Handel, Werbung, Promotion usw.) oder Feuerwerk ohne Genehmigung.
  • Die Durchführung von Werbung sowohl an den Stränden als auch in dem den Badegästen vorbehaltenen Teil des Wassers durch die Verteilung von Broschüren, Plakaten und Werbeartikeln und deren Aussendung, auch mit Hilfe von Flugzeugen.

Kontakte

Adresse Tutte le spiagge di Grado
Telefon nummer +39 0431 898289 (servizio ambi
Email ambiente@comunegrado.it
Web-site https://www.gradoit.it/download/documenti/1442230275_ordinanza10_-2.pdf